Hundeabgabe

Zuständig

Hundeabgabe je Hund jährlich .........................  € 40,--

Hundeabgabe für Wachhunde jährlich .............  € 20,--



Ersatz der Hundemarke ...................................  € 4,00


Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden und mit einer amtlichen Hundemarke zu kennzeichnen.

Die Meldung hat zu enthalten:

1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;

2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;

3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

Der Meldung sind anzuschließen:

1. Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 4 Abs. 1 oder 2 Oö. Hundehaltegesetz) und

2. Der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpfichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b Oö. Hundehaltegesetz besteht (Deckungssumme von mindestens € 725.000,-- oder ein Nachweis, dass für den Hund ein Versicherungsschutz in dieser Höhe aufgrund einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung  besteht)


3. Die Registrierungsbestätigung, dass der Hunde bei einer Datenbank registriert wurde.


Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin zu melden.


Die ausgegebenen Mehrjahres-Marken gelten weiterhin. Eine Erneuerung der Marke ist nur bei Unleserlichkeit der Prägung, bei Verlust oder bei einer Wohnsitzverlegung in eine andere Gemeinde notwendig. Die Hundeabgabe wird, soweit Daueraufträge vorhanden sind, abgebucht, sonst mit Zahlschein vorgeschrieben.

 

Seit 30. Juni 2008 besteht für alle in Österreich gehaltenen Hunde eine Pflicht zur Kennzeichnung mit Mikrochip. Der Chip wird auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin vom Tierarzt spätestens bis zum dritten Lebensmonat des Hundes eingesetzt. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend stellt zur überregionalen Zusammenarbeit eine österreichweite Tierschutzdatenbank zur Verfügung.

Seit 3. Juli 2012 ist bei Ausreise mit Tieren die tätowierte Kennzeichnung mittels Chip zwingend vorgeschrieben.

 


Weitere Informationen finden Sie auch unter:

 Hundeabgabe    Hundehaltung